Satzung der Freien Wähler Aschheim/Dornach e.V.

 

§ 1 Name und Sitz

 

1. Der Verein führt den Namen FREIE WÄHLER (FW) ASCHHEIM / DORNACH e.V. 

 

2. Er hat seinen Sitz in Aschheim und ist im Vereinsregister eingetragen. 

 

 

§ 2 Zweck

 

1. Der Verein bezweckt die Bildung einer parteifreien Wählergemeinschaft und damit die Durchsetzung eigener Kandidaten. Er wahrt völlige parteipolitische Neutralität und sieht seine Hauptaufgabe in der Verwirklichung sachbezogener, nicht auf Parteiideologie und Gruppenegoismus ausgerichteter Kommunalpolitik. Dazu wirkt er mit eigenen Wahlvorschlägen, vor allem auf der Kommunalebene, an der politischen Willensbildung mit. 

 

2. Zur Verwirklichung dieser Zielsetzung benennt und fördert der Verein insbesondere bei Kommunalwahlen geeignete Personen als Kandidaten. Sie haben die Gewähr dafür zu bieten, dass sie in den betroffenen Vertretungsorganen unabhängig von allen Parteiinteressen, auch seitens der FW, nicht an Weisungen gebunden, allein ihrem Gewissen verantwortlich und sachgerecht zum Wohle der Gemeinde und ihrer Bürger entscheiden. 

 

3. Beiträge und Spenden dürfen nur zum satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. 

 

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

1. Mitglied kann jede Person werden, die das 15. Lebensjahr vollendet hat und keiner politischen Partei angehört. 

 

2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Aufnahmeantrag, über den der Vorstand entscheidet, erworben. Im Aufnahmeantrag hat der Antragsteller seine Parteilosigkeit zu versichern. 

 

3. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung, durch Ausschluss oder durch den Tod des Mitglieds. Ein Austritt kann nur zum Ende eines Jahres erfolgen.

 

4. Ein Mitglied kann vom Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Satzung, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die Beschlüsse des Vorstands oder gegen Sinn und Zweck des Vereins verstößt. Es kann innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Ausschlussbescheides Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen, die endgültig über den Ausschluss entscheidet. 

 

5. Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Beitritt in eine politische Partei. Dieser ist dem Vorstand umgehend und unaufgefordert anzuzeigen. 

 

 

§ 4 Beitrag

 

1. Die Höhe des Beitrags wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Beitrag ist bis spätestens 31. März eines jeden Kalenderjahres fällig und wird per Lastschrift eingezogen.

 

2. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

 

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1. Die Mitglieder haben das Recht,
- an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und das Stimmrecht auszuüben und - in den Vorstand gewählt zu werden. 

 

2. Die Mitglieder haben die Pflicht,
- die Interessen des Vereins stets wahrzunehmen und die festgesetzten Beiträge zu entrichten und
- die von der Mitgliederversammlung und vom Vorstand gefassten Beschlüsse als bindend anzuerkennen. 

 

 

§ 6 Organe

 

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. 

 

 

§ 7 Vorstand

 

1. Der Vorstand besteht aus: 

a) dem 1. Vorsitzenden, 

b) dem 2. Vorsitzenden, 

c) dem Schatzmeister, 

d) dem stellvertretenden Schatzmeister, 

e) dem Schriftführer,

e) dem stellvertretenden Schriftführer und

bis zu drei Beisitzern.


 

2. Die Vorstandsmitglieder bleiben im Amt, bis eine Neuwahl stattgefunden hat. Sie werden durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Bei Stimmengleichheit der Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl findet eine Stichwahl statt. Ergibt sich erneut Stimmengleichheit, entscheidet das Los. 

 

3. Der 1. und der 2. Vorsitzende sind schriftlich und geheim zu wählen. Die übrigen Mitglieder des Vorstands werden in offener Wahl bestimmt, sofern dem nicht ein anwesendes Mitglied widerspricht. 

 

4. Der Vorstand ist zuständig für alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. 

 

5. Vorstandssitzungen sind auf Verlangen von mindestens einem Vorstandsmitglied durch den 1. bzw. 2. Vorsitzenden binnen zwei Wochen einzuberufen. 

 

6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. 

 

7. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Sie sind allein vertretungsberechtigt und vollziehen die Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung. 

 

8. Der Schatzmeister ist verantwortlich für das gesamte Kassenwesen und tätigt die Ausgaben nach Maßgabe des vom Vorstand beschlossenen Ausgabenplans. Er hat der Mitgliederversammlung jährlich Rechnung zu legen.

 

9. Der Schriftführer hat die Beschlüsse von Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen zu protokollieren. Die Niederschriften sind von ihm und dem 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen. 

 

10. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so werden seine Aufgaben bis zur nächsten Mitgliederversammlung von einem anderen Vorstandsmitglied wahrgenommen. In der nächsten Mitgliederversammlung hat eine Ergänzungswahl für den Rest der Amtszeit zu erfolgen. 

 

11. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. 

 

 

§ 8 Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich mindestens einmal vom 1. Vorsitzenden schriftlich unter Wahrung einer Ladungsfrist von zwei Wochen mit Angabe der Tagesordnung einzuberufen. 

 

2. Die Mitgliederversammlung entscheidet in allen Fällen, für die nach dieser Satzung keine andere Zuständigkeit besteht.


Namentlich obliegen ihr:


a) Wahl des Vorstandes, 

b) Wahl von zwei Kassenprüfern,


c) Entgegennahme der Jahresberichte,


d) Entlastung des Vorstandes,


e) Aufstellung der Kandidaten für öffentliche Wahlen, 

f) Wahl von Delegierten und


g) Beschlussfassung über Anträge. 

 

3. Anträge müssen mindestens fünf Tage vor der Mitgliederversammlung in schriftlicher Form beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden. In der Mitgliederversammlung gestellte Anträge können als Dringlichkeitsanträge behandelt werden, sofern nicht mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Anwesenden die Dringlichkeit verneint.

 

4. Sämtliche Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

 

5. Auf begründeten schriftlichen Antrag von mindestens 1/4 aller Mitglieder hat der Vorstand binnen vier Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, für die die Vorschriften über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend gelten. 

 

 

§ 9 Ausschüsse

 

Zur Erfüllung einzelner Aufgaben können von der Mitgliederversammlung oder vom Vorstand Ausschüsse eingesetzt werden (siehe auch § 7).

 

 

§ 10 Satzungsänderungen

 

1. Anträge auf Satzungsänderungen müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung
beim 1. Vorsitzenden in schriftlicher Form eingehen. 

 

2. Satzungsänderungen müssen mit einer 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder beschlossen werden. 

 

 

§ 11 Auflösung

 

1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. 

 

2. Die Auflösung des Vereins kann nur erfolgen, wenn


a) mindestens 3/4 der Mitglieder anwesend sind und


b) mindestens 3/4 der Anwesenden die Auflösung beschließen. 

 

3. Im Falle der Auflösung des Vereins wird das gesamte Vermögen einem gemeinnützigen Zweck nach Beschlussfassung der Mitgliederversammlung zugeführt.

 

 

Beschlossen durch die Gründungsversammlung am 21. März 1995

-geändert durch die Mitgliederversammlung am 26. Februar 1997

-geändert durch die Mitgliederversammlung am 8. März 2001

-geändert durch die Mitgliederversammlung am 11. Oktober 2001 

-geändert durch die Mitgliederversammlung am 28. April 2017

 

 

 

Die Satzung zum Download

Nachfolgend steht Ihnen die Satzung der Freien Wähler Aschheim/Dornach e.V. zum Download zur Verfügung. 

2017-04-28 Satzung.pdf
Adobe Acrobat Dokument 56.7 KB