Nach Prüfung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens findet über die Fragestellung ein Bürgerentscheid statt, es sei denn, der Gemeinderat beschließt die im Bürgerbegehren beantragte Maßnahme selbst. Der Gemeinderat ist aber nicht verpflichtet, die Sachfrage des Begehrens zu behandeln.
Die gestellte Frage des Bürgerentscheides ist entsprechend der Mehrheit der abgegebenen Stimmen entschieden, falls diese Mehrheit das notwendige Abstimmungsquorum von 20 % der Stimmberechtigten erfüllt.