Die Rechtsaufsichtsbehörde hatte die Fragestellung unseres Bürgerbegehrens im letzten Halbsatz der Teilfrage 2 bemängelt. Mit diesem Punkt forderten wir die Abänderung eines etwaig bestehenden Bebauungsplans, d.h. die Herausnahme des Schlachthofes. Eine Änderung eines Bebauungsplans könne jedoch nur unter Abwägung aller beteiligter Interessen erlassen oder geändert werden. Unser Wortlaut verpflichtete die Gemeinde hingegen ohne Weiteres zur Änderung, d.h. ohne eine Interessenabwägung. Das ist schon sehr „juristisch“ gedacht, aber vom Gesetzeswortlaut her ein mögliches Argument.
Da wir heute wissen, was bei Formulierung unseres Bürgerbegehrens noch nicht klar war, nämlich dass zum Abstimmungszeitpunkt gar kein Bebauungsplan existiert, war die einfachste Lösung, den beanstandeten Halbsatz des Punkt 2 einfach wegzulassen.
Hierüber wurde inzwischen mit der Gemeinde Einvernehmen erzielt.
Geändert hat sich damit für uns in der jetzigen Situation gar nichts – und das Landratsamt ist trotzdem zufrieden.
Am 25. August 2016 wird der Gemeinderat über die vereinbarte Korrektur der Fragestellung des Bürgerbegehrens, über die Fragestellung des Ratsbegehrens sowie die Bürgerentscheidsatzung beschließen.